Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die Vertragsgrundlage zwischen uns (nachfolgend Vermieter genannt) Toilettenwagen Altenburg, Altenburger Str.13 in 04617 Treben und unseren Kunden (nachfolgend Mieter genannt). Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages und/oder der Inanspruchnahme unserer Leistungen werden diese AGB ausdrücklich angenommen.
Allgemeines
Diese AGB gelten für alle Mietgegenstände des Vermieters, insbesondere für Toilettenwagen und Hebeanlagen (Pumpstationen ), sowie für das dazugehörige Anschlussmaterial und Zubehör inklusive sämtlicher Serviceleistungen.
1. Angebote, Vertragsgegenstand, Vertragsschluss, Preise
1.1 Alle in unseren Internetseiten, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten veröffentlichten Leistungsbeschreibungen sind für den Vermieter freibleibend und unverbindlich, insbesondere elektronische Anfragen und/oder Buchungen bedürfen für Ihre Verbindlichkeit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Vermieter. Dies gilt auch für per E-Mail, Fax oder Brief verschickte Angebote.
1.2 Ein Vertrag kommt ausschließlich durch Unterschrift von Mieter und Vermieter auf dem Vertragsdokument zustande. Verträge dürfen in ihrer Schriftform ausschließlich vom Vermieter geändert werden.
1.3 Die vom Vermieter ausgestellten Verträge müssen vom Mieter unterschrieben bei dem Vermieter eingegangen sein. Bei verspäteter Rücksendung behält sich der Vermieter das Recht vor, den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. Schadensersatzanspruch aufgrund verspäteter Rücksendung des Vertrages gegenüber dem Vermieter besteht nicht.
1.4 Alle Termine und Zeiten sind vorher zu vereinbaren, insbesondere Termine für Anlieferung, Abholung, Auf- und Abbauzeiten, sowie Servicezeiten.
2. Pflichten des Mieters
2.1 Bei der Anlieferung und der Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter muss der Standort durch eine volljährige unterzeichnungsberechtigte Person besetzt sein.
2.2 Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Mietgegenstand bei Anlieferung auf Betriebsbereitschaft und Mangelfreiheit zu prüfen und gegebenenfalls sofort zu rügen. Mit beanstandungsfreier Entgegennahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als betriebsbereit und mangelfrei an. Der Mieter hat während der Mietzeit auftretende Mängel dem Vermieter unverzüglich zu melden. Ein Mietminderungsrecht steht dem Mieter nicht zu.
2.3 Der Mieter ist dazu verpflichtet, alle Verkehrssicherungspflichten zu beachten und einzuhalten.
2.4 Jegliche Beschriftung und/oder Beklebung ist dem Mieter untersagt. Ausnahmen sind schriftlich festzuhalten.
2.6 Dem Mieter ist es untersagt selbst Reparaturen durchzuführen oder diese in Auftrag zu geben.
2.6 Der Mieter ist dazu verpflichtet den Mietgegenstand während der gesamten Mietdauer gegen Brand, Einbruch, Vandalismus und Diebstahl zu versichern (Haftpflichtversicherung des Mieters).
3. Reinigungspersonal und sonstige Dienstleistungen
Wird der Auf- und Abbau durch den Vermieter durchgeführt ist vom Mieter sicherzustellen, dass die erforderlichen Strom-, Frisch- und Abwasserzugänge ordnungsgemäß angebracht und vorhanden sind und die maximal angebotene Entfernung zum Mietgegenstand (laut Leistungsbeschreibung) nicht überschritten ist.
Unsere Mitarbeiter können den Aufbau und/oder Anschluss verweigern, wenn dadurch Dritte gefährdet und/oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.
4. Haftung des Mieters , Versicherungspflicht
4.1 Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften während der Mietzeit unbeschränkt für begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.
4.2 Die Gefahren, das Transportrisiko sowie die Aufsichtspflichten gehen mit der Unterschrift bei Vertragsabschluss während der Mietdauer auf den Mieter über.
4.3 Unabhängig von der Veranstaltungsdauer haftet der Mieter für sämtliche Schäden an dem Mietgegenstand, sowie dem Zubehör. Ebenfalls haftet der Mieter während der gesamten Mietdauer, also bis zur protokollierten Rückgabe für Brand, Diebstahl, Sachbeschädigung oder unsachgemäße Bedienung, unabhängig davon ob sie vom Mieter selbst, einem Erfüllungsgehilfen oder durch Dritte verursacht wurden. Die aus dem Schaden resultierenden Nachteile und Folgekosten trägt der Mieter. Wird ein Schaden vom Vermieter erst nach Rückgabe des Mietgegenstandes erkannt, haftet der Mieter im vollem Umfang über die Vertragsdauer hinaus.
4.4 Reparable Schäden werden von uns schnellstmöglich behoben. Bei irreparablen Schäden werden dem Mieter die Kosten der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Mietgegenstandes in Rechnung gestellt. Der daraus ergehende Verdienstausfall geht zu Lasten des Mieters, wobei von einer durchgehenden Vermietung ausgegangen wird. In beiden Fällen wird dem Mieter vom Vermieter die tatsächliche Schadenshöhe offengelegt.
4.5 Das Veranstaltungsdurchführungsrisiko, insbesondere durch wetterbedingten teilweisen oder vollständigen Nutzungsausfall des Mietgegenstandes trägt ausschließlich der Mieter und mindert nicht den Mietbetrag.
5. Kündigung
5.1 Ordentliche Kündigungen sind nach Vertragsunterzeichnung nicht möglich.
5.2 Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Vermieter insbesondere zu, wenn:
- Der Mieter in Zahlungsverzug ist
- Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden und/oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt.
- der Mieter den Mietgegenstand in schädlicher Weise benutzt.
- der Mieter den Mietgegenstand in vertragswidriger Weise benutzt.
- der Mieter den Mietgegenstand zu einem nicht vertraglich vereinbarten Ort verbringt.
6. Haftung des Vermieters
6.1 Für alle Sach- und Vermögensschäden, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
6.2 Der Vermieter haftet bei einfachem Verschulden bei Vollzug und/oder Nichterfüllung maximal bis zur Höhe des Mietpreises. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche gegen den Vermieter, auch gegen seine Mitarbeiter sind ausgeschlossen.
6.3 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für durch den Mietgegenstand verursachten Folgeschäden. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters.
6.4 Der Vermieter ist berechtigt von vertraglich festgeltenen Terminabsprachen zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird. Liefertermine können außerdem vom Vermieter angemessen verlängert werden, wenn der Vermieter aus Gründen die er selbst nicht zu vertreten hat an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist, insbesondere bei unvorhersehbaren Witterungseinflüssen wie Sturm, Schnee etc. In beiden Fällen kann der Mieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.
7. Fälligkeit und Verzug
Der Mieter befindet sich automatisch in Verzug, wenn die Zahlung 10 Tage nach Rechnungsstellung/Leistungserbringung nicht erfolgt ist. Die Verzugszinsen belaufen sich auf sechs Prozentpunkte (6%) über dem Basiszins. Zu Teilzahlungen ist der Mieter nicht berechtigt.
8. Datenschutz
8.1 Kundenverhältnis: Der Kunde ist damit einverstanden, dass personen- und/oder firmenbezogene Daten, sowie jegliche Vertrags- und/oder Auftragsverhältnisse von uns gespeichert, geändert und gelöscht werden dürfen.
8.2 Benutzung unserer Webseite www.toilettenwagen-altenburg.de : Personenbezogene Daten werden auf dieser Webseite nur im technisch notwendigem Umfang erhoben. Alle Informationen zu diesem Thema können Sie in unserer Datenschutzerklärung einsehen.
8.3 Jegliche Daten werden von uns nicht an Dritte weitergegeben
9. Schlussbestimmungen
9.1 Sonstige Vereinbarungen und/oder Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
10. Gerichtsstand
Für Mieter, die Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts und/oder in Besitz eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind, ist Altenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle entstehenden Streitigkeiten.